Ehrenamtliche Betreuung
Wir fördern ehrenamtliche Betreuer
Wir als Betreuungsverein sind per Gesetz verpflichtet, ehrenamtliche Betreuer zu fördern.
Bevor es zur Betreuung durch einen Berufsbetreuer kommt, wird vom Gericht immer zuerst geprüft, ob ein ehrenamtlicher Betreuer die Aufgabe führen kann.
Die Auswahl des ehrenamtlichen Betreuers geschieht in der Reihenfolge:
*ehrenamtlicher Angehörigen-Betreuer (aus Familie oder Verwandtschaft des Betroffenen)
vor
*ehrenamtlichem Fremd-Betreuer (ohne verwandtschaftliche Beziehung zum Betroffenem).
Die rechtliche Betreuung ist (durch den Gesetzgeber) generell als Ehrenamt zu verstehen, um den großen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu verringern. Daher wird zunächst versucht, die Betreuung zu verhindern, durch eine Vorsorge(vollmacht) oder andere Hilfen, sollte die Betreuung dennoch erforderlich sein, sie abzumildern durch die Bestellung eines Ehrenamtlers. Nicht zuletzt führen Ehrenamtler weniger Betreuungen als Berufsbetreuer, in den meisten Fällen nur eine Betreuung, was dazu führt, dass sie viel besser auf die Bedürfnisse des Betreuten eingehen können.
Links
Betreuerbestellung / Rangfolge Betreuerauswahl (Online-Lexikon Betreuungsrecht)
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Betreuerbestellung#Rangfolge_der_Betreuerauswahl
ehrenamtlicher Betreuer: Definition (Online-Lexikon Betreuungsrecht)
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Betreuer_(Ehrenamt)#Definition
ehrenamtlicher Betreuer: Grundsätze (Online-Lexikon Betreuungsrecht)
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Betreuer_(Ehrenamt)#Grunds.C3.A4tze
Rechtsgrundlagen
§ 15 BtOG (Betreuungsorganisationsgesetz): Betreuungsvereine/Aufgaben
https://www.buzer.de/15_BtOG.htm
§ 1816 BGB: Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen