Antrag auf eine Betreuung
Antrag oder Anregung
1.) vom Betroffenen selbst (Antrag auf Betreuung)
Das ist ein sogenanntes „Antragsverfahren“.
Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene dazu in der Lage ist.
Der Antrag auf Betreuung durch den Betroffenen selbst hat die Vorteile:
*dass das Betreuungsgericht diesen intensiver prüft als eine Anregung der Betreuung, es wird dann so oder so eine Entscheidung getroffen (per Beschluss),
*und dass die spätere Betreuung auch wieder aufgehoben wird, wenn der Betroffene es möchte
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen an das für den Wohnort des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht.
Dem Antrag kann ein ärztliches Zeugnis beigelegt werden, das beschleunigt das Verfahren.
2.) von Anderen (Anregung der Betreuung)
Das ist ein sogenanntes „Betreuungsverfahren von Amts wegen“.
Es hat den Nachteil, dass das Betreuungsgericht die Anregung ablehnen kann, ohne weiter tätig zu werden.
Die Anregung der Betreuung kann z.B. durch Familienangehörige, Ämter (z.B. Betreuungsbehörde), Ärzte, Sonstige durchgeführt werden.
Die Anregung hat schriftlich zu erfolgen an das für den Wohnort des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht.
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Rechtsgrundlage
§ 1814 Absatz 4 BGB: Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung