Betreuungsverein Halle e.V.

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rechtliche Betreuung - Förderung Ehrenamt - Hilfe zur Vorsorge

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Vorsorge
-Vollmacht

Da die rechtliche Betreuung ein starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedeutet, sollte sie nach Möglichkeit durch Vorsorge vermieden werden.

 

Eine Möglichkeit der Vorsorge ist die Vorsorgevollmacht, mit welcher Vertrauenspersonen für den Fall, dass man selbst nicht mehr (gesundheitlich) in der Lage ist, für einen (rechtlich) tätig werden können, sei es Bankgeschäfte zu erledigen, Verträge abzuschließen, Behördengänge zu machen oder gesundheitliche Fragen zu klären.

 

Angehörige, wie Ehepartner oder (volljährige) Kinder, können nicht ohne Vollmacht für ein anderes (volljähriges) Familienmitglied rechtlich tätig werden. Zwar gibt es mit dem seit 01.01.23 geltenden Ehegattenvertretungsrecht eine Möglichkeit, allerdings nur im Bereich der Gesundheit. Außerdem sind die Anforderungen hierfür sehr hoch, so z.B. nur für einen begrenzten Zeitraum.

Voraussetzungen & Form

Eine Vorsorgevollmacht kann nur von einem Geschäftsfähigen erstellt werden, also nicht erst dann, wenn der Vollmachtgeber bereits beeinträchtigt ist (z.B. durch eine Demenz-Erkrankung).

 

Eine Vorsorgevollmacht sollte immer schriftlich, fälschungssicher (doppelseitig, Leerzeilen durchstreichen, Seiten durchnummerieren), eindeutig (sofortig) wirksam (Gültigkeit Vollmacht nicht an Bedingungen knüpfen) und detailliert erstellt werden.

 

Eine General(vorsorge)vollmacht reicht nicht in allen Fällen, so z.B. bei der Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen, Zwangsbehandlung oder Organspende.

 

Am besten Formulare verwenden (stets aktuell vom Bundesministerium für Justiz, auch in unserem Download-Bereich oder bei uns vor Ort), diese dann gegebenenfalls ergänzen.

Beglaubigung

Beglaubigung (erforderlich, wenn Bevollmächtigter Grundstücksgeschäfte oder Erbausschlagung tätigen oder Firma (weiter-)führen soll):

*bei der Betreuungsbehörde: bestätigt die Unterschrift des Vollmachtgebers, Vollmacht gilt dann aber nur bis zum Tod des Vollmachtgebers, geringe Gebühr von 10€

*beim Notar: verhilft zu rechtssicherer Formulierung, bestätigt Unterschrift und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, erforderlich, wenn die Vollmacht auch nach dem Tod gelten soll, Kosten richten sich nach Geschäftswert (bestimmt sich aus Umfang der Vollmacht & Vermögen des Vollmachtgebers) der Vollmacht: mindestens 60€, maximal 1.735€

Aufbewahrung & Registrierung

Die Vollmacht sollte für den Fall der Fälle aufbewahrt werden bei:

*bei sich an einem Ort, von dem der Bevollmächtigte weiß,

*dem Bevollmächtigten (bei großem Vertrauen),

*einem Vertrauten, der sie dem Bevollmächtigten im Ernstfall übergibt,

*einem Notar, der sie dem Bevollmächtigten im Ernstfall übergibt,

 

Die Vollmacht kann aber auch beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, d.h. nicht die Vollmacht selbst, sondern nur die Informationen über den Vollmachtgeber, den Bevollmächtigten und den Aufbewahrungsort. Die Gebühren betragen mindestens 20,50€, maximal 26€ (einzeln oder zusammen mit anderen Vorsorgepapieren). Das Betreuungsgericht fragt beim Vorsorgeregister immer an, bevor es einen Betreuer bestellt.

 

Eine weitere Möglichkeit ist die (kostenpflichtige) Online-Hinterlegung bei einem entsprechenden Anbieter (z.B. Afilio.de, Smartlaw.de, Janolaw.de).  Dort sind Vorsorge-Dokumente digital abrufbar mit Hinweisen, wo sich die Originale befinden (der Abrufcode dafür befindet sich auf einer, z.B. in der Brieftasche, mitgeführten Notfallkarte).

zusätzliche Vorsorge

Die Vorsorgevollmacht macht einen Betreuer überflüssig, allerdings kann der Bevollmächtigte nicht alle Entscheidungen allein treffen: bei lebensbedrohlicher Heilbehandlung, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (bei Uneinigkeit Arzt & Bevollmächtigter), Freiheitsentziehung (Unterbringung Psychiatrie oder z.B. Fixierung mit Bettgurt) und ärztlicher Zwangsmaßnahme (gegen den unfreien Willen des Vollmachtgebers) muss das Betreuungsgericht angerufen werden und diese Maßnahmen genehmigen.

 

Wenn der Bevollmächtigte auch Bankgeschäfte tätigen soll, empfiehlt es sich direkt bei der betreffenden Bank, vor Ort mit deren Formularen, eine Bankvollmacht zu erteilen. Da z.B. gerade Banken sich oftmals nicht ohne weiteres an Vorsorgevollmachten gebunden fühlen, zumal dann, wenn der Vollmachtgeber, wenn auch nur eingeschränkt, noch mit der Bank tätig wird bzw. werden kann.

 

In heutiger Zeit empfiehlt es sich auch für die Internet-Aktivitäten (E-Mail-Postfächer, soziale Netzwerke, Abos usw.) Vorsorge zu treffen, da der Bevollmächtigte sonst nur unter großen (finanziellen & rechtlichen) Schwierigkeiten tätig werden kann. Hier empfiehlt es sich die Zugangsdaten & Passwörter (an sicherem Ort aufbewahrt) zu dokumentieren.

Wir beraten Sie

*kostenlos

**im Einzelfall können Gebühren für Formulare oder Broschüren anfallen

*zu allen Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht:

**wenn Sie für sich oder Angehörige eine Vollmacht erstellen wollen,

**wenn Sie als Bevollmächtigter Fragen zur Ausübung der Vollmacht haben

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Links
Rechtsgrundlagen

§ 1814 Absatz 3 Satz 1 BGB: Voraussetzungen Betreuung / Vollmacht

https://dejure.org/gesetze/BGB/1814.html

 

§ 1820 BGB: Vorsorgevollmacht

https://dejure.org/gesetze/BGB/1820.html